Über den Bayerischen Volkshochschulverband

Der Bayerische Volkshochschulverband e.V. (bvv) ist die staatlich anerkannte Landesorganisation der bayerischen Volkshochschulen und größter Dachverband der Erwachsenenbildung in Bayern.

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Auftrag und Geschichte des bvv

Die nach dem 2. Weltkrieg wieder gegründeten Volkshochschulen beschlossen am 15. September 1946 in Erlangen die Gründung des „Bayerischen Landesverbandes für freie Volksbildung“, die ein Jahr später in Rothenburg ob der Tauber vollzogen wurde. Ende 1947 existierten bereits (wieder) 88 Volkshochschulen in Bayern. 

Heute gehören dem Bayerischen Volkshochschulverband e.V. (bvv) rund 160 Volkshochschulen an, die mit über 1.000 Betriebsstätten in ganz Bayern für qualitativ hochwertige Erwachsenenbildung zu fairen Preisen sorgen.

In der Satzung des Bayerischen Volkshochschulverbandes sind die verbandliche Struktur und Handlungsgrundlagen verankert. Die Satzung wurde zuletzt im Rahmen der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2022 in München geändert. 

Die Geschäftsstelle des bvv mit Sitz in München bietet ihren Mitgliedseinrichtungen ein umfangreiches Fortbildungsprogramm für freiberufliche vhs-Kursleitende und hauptamtliche vhs-Mitarbeitende, leistet fachpolitische Arbeit auf verschiedenen Ebenen, berät und fördert die Volkshochschulen in den Bereichen Qualitäts- und Organisationsentwicklung sowie in der Drittmittelakquise, verwaltet und überwacht die staatlichen Fördergelder und unterstützt die Volkshochschulen in der Programmentwicklung.

Der bvv in Zahlen (2022)

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Gesetzliche Grundlagen der Erwachsenenbildung in Bayern

Der öffentliche Bildungsauftrag der Volkshochschule ist im Bayerischen Grundgesetz, in der Bayerischen Gemeindeordnung und im Bayerischen Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG) begründet. Damit wird die gemeinsame bildungspolitische Verantwortung des Freistaates Bayern und der Gemeinden festgelegt.

Volkshochschule – Bildungseinrichtung mit Verfassungsrang

Verfassung des Freistaates Bayern – Art. 139

„Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.“

Quelle: www.gesetze-bayern.de

Verfassung des Freistaates Bayern – Art. 83. Abs. 1

„In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.“

Quelle: www.gesetze-bayern.de

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – Art. 57 Abs. 1

„(1) 1Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.“

Quelle: www.gesetze-bayern.de

Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
(Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG)

Teil 1 Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 1 Ziel des Gesetzes

(1) Der Staat fördert im Rahmen dieses Gesetzes die nicht durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb von Schule, Hochschule und Beruf (Erwachsenenbildung).

(2) 1Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. 2Sie dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. 3Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der beruflichen Aus- und Fortbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern. 4Ihr Bildungsangebot erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, sprachliche, gesundheitliche, kulturelle, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. 5Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. 6Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. 7Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.

(3) Die staatliche Förderung dient1.

dem Erhalt und dem Ausbau leistungsfähiger Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung,2.

der Sicherung und Entwicklung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Angebots der Erwachsenenbildung mit möglichst niederschwelligem Zugang,3.

der Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse, nicht zuletzt durch ortsnahe Angebote,4.

der Unterstützung des haupt- und ehrenamtlichen Bildungseinsatzes

im gesamten Staatsgebiet.

(4) Die Verpflichtung der Kommunen nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung bleibt unberührt.

(5) 1Zur örtlichen und regionalen Koordination und Kooperation der Erwachsenenbildung sollen die Träger der Erwachsenenbildung auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, erforderlichenfalls auch der Bezirke zusammenarbeiten. 2Ferner sollen auf allen Ebenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche pflegen.

(6) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. 2Soweit die Bildungseinrichtungen in ihren Bildungszielen mit denen bestehender öffentlicher oder privater Schulen übereinstimmen, müssen die Prüfungen inhaltlich den entsprechenden Abschlussprüfungen der schulischen Bildungsgänge gleichwertig sein.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

Programmbereiche und Teilnahmen an Volkshochschulen

Der öffentliche Bildungsauftrag kommt insbesondere zum Ausdruck durch das Angebotsprofil und das Preis-Leistungsverhältnis der Volkshochschulen. Das klassische Kursangebot an Volkshochschulen kann im Grundsatz in sechs vhs-Programmbereiche unterteilt werden:

Anzahl der Veranstaltungen und Teilnahmen nach vhs-Programmbereichen (2022)

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Altersstruktur von Kursteilnehmenden an Volkshochschulen (2022)

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Querschnittsthemen und die Vernetzung der einzelnen Programmbereiche, etwa zu den Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung oder Europäische Zusammenarbeit, spielen eine zunehmend wichtige Rolle in der Volkshochschularbeit.

Digitale Kursangebote bereichern das Volkshochschulprogramm zusätzlich neben den Veranstaltungen vor Ort.

Kontakt

Dr. Christian Hörmann
Loredana La Rocca

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Geschäftsführender Vorstand

+49 89 51080 10
Dr. Regine Sgodda
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